Geräuschgrenzwerte

Die ganze Wahrheit – bis es einer besser weiß!

Da es ja immer wieder unterschiedliche Meinungen zum Thema Auspuff und Lautstärke gibt, hier mal eine Zusammenfassung dessen, was die Wirklich Weite Welt so hergibt.

Historie

Bis zum 30.November 1951

In der ersten Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) vom 1. Januar 1938 wird als Höchstwert pauschal 85 Phon Stand- und Fahrgeräusch für alle motorisierten Fahrzeuge festgelegt. Die Messentfernung beträgt 7 Meter seitlich von der Mittellinie der Fahrzeugspur bei Vollbelastung des Motors und einer Geschwindigkeit von 40 km/h (Zur Not muss dafür die Bremse getreten werden).
Hat das Auspuffgeräusch eine erkennbare Richtwirkung, so darf die Lautstärke bei stehendem Fahrzeug und bei höchster Betriebsdrehzahl in 20 Meter Entfernung vom Ende des Auspuffrohres in dessen Verlängerung 85 Phon nicht übersteigen.

1. Dezember 1951

Zu diesem Datum gibt es eine Änderungsverordnung zur STVZO, die Ihresgleichen sucht. Da steht jetzt nämlich im §49 für Auspuffgeräusch und Fahrgeräusch folgendes:

„Das Auspuffgeräusch und das Fahrgeräusch der Kraftfahrzeuge dürfen das nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen“

Herrlich 🙂

Die Messentfernung wird generell auf 7 Meter festgelegt.

14. September 1953

Das Fahrgeräusch wird jetzt bei einer Geschwindigkeit von 50 Km/h bei 75% der der Leistung ermittelt.

13. September 1966

Der TÜV verabschidet sich von der Messeinheit Phon und führt die Einheit dB(A) ein. Bei Wiederzulassung älterer Fahrzeuge werden im Fahrzeugschein bei den Geräuschwerten ein „D“ für DIN-Pfon hinzugefügt.
Zusammen mit der Umstellung von Phon auf Dezibel legt der Gesetzgeber außerdem neue, strengere Grenzwerte fest, die in den Fahrzeugpapieren oftmals mit einem „N“ – wie national – gekennzeichnet sind. Diese nationale Richtlinie müssen alle Fahrzeuge erfüllen, die zwischen besagtem 13. September 1966 und dem 7. November 1980 erstmals zugelassen wurden.

8. November 1980

Der Gesetzgeber führt die „Nahfeldmessung“ ein. Ab jetzt beträgt die Entfernung anstatt 7m nur noch 50cm. Das Messgerät wird auf Höhe des Auspuffs rund 45° seitlich der Ausströmrichtung aufgestellt. Dies hat den Sinn, dass bei Kontrollen direkt vor Ort gemessen werden kann. In den Fahrzeugpapieren steht nun hinter den Geräuschwerten ein „P“ wie Polizei.
Außerdem gibt es neue Grenzwerte, die auf einer EG-Richtlinie basieren. In manchen Fahrzeugpapieren zu erkennen durch ein „E“ bei den Geräuschwerten.

So isses!

Erläuterungen der verschiedenen Buchstabenkennung in KFZ – Papieren sowie dem Messverfahren (Standgeräusch)

Die Buchstabenkennung in den KFZ-Papieren sagt aus wieviel dB(A) vom gemessenen Wert abgezogen werden können.

  • „N“ = gemessener Wert minus 26 dB(A) (21 dB(A) pauschal für die Entfernung und 5 dB(A) Toleranz)
  • „P“ = gemessener Wert minus 05 dB(A) Toleranz
  • „E“ = gemessener Wert minus 05 dB(A) Toleranz
  • „D“ = ist mit den heutigen Geräten nicht messbar

Ergibt sich also bei einer Phonmessung eine Lautstärke von 106 dB(A) und in den Papieren steht 82N so ist das Fahrzeug nicht zu laut, denn 82N plus 21 dB(A) plus 5 dB(A) Tolleranz ergibt einen Grenzwert von 108 dB(A). Sollte aber 82P die Angabe in den Papieren sein, so wäre nur ein Grenzwert von 87 dB(A) erlaubt.
Die Nahfeldmessung (Standgeräusch) sollte wie folgt geschehen. Das Mikrofon sollte 0,5 m von der Auspuffmündung in gleicher Höhe, in einem Winkel von 45 Grad (+/- 10 Grad) zur Ausströmrichtung stehen. Der Abstand vom Boden sollte mindestens 0,2 m sein. Bei mehreren Auspuffmündungen ist die zu messen, die den höheren Geräuschpegel ergibt.

Für die Messung wichtige Punkte:

  • Die Messung sollte auf einer festen, unbewachsenen, möglichst ebenen Fläche ohne schallabsorbierenden Belag stattfinden. Zeigerausschläge, die durch Störgeräusche und Windeinfluss hervorgerufen werden, müssen mind. 10 dB(A) niedriger als der Messwert liegen.
  • Bei der Messug ist die Nenndrehzahl, die in den Papieren eingetragen ist, wichtig.
  • Ist die Nenndrehzahl größer als 5000 U/Min, so wird mit der halben Drehzahl gemessen. Ist die Nenndrehzahl kleiner oder gleich 5000 U/Min , so wird mit dreiviertel der Drehzahl gemessen.
  • Die Drehzahl wird induktiv abgenommen. Der Motor ist auf der ermittelten Drehzahl kurze Zeit konstant zu halten. Anschließend ist das Gas plötzlich in die Leerlaufstellung zurückzunehmen.
  • Bei „P“ wird der abtourende Bereich mit gemessen, bei „N“ und „E“ nicht.
  • Es müssen drei Einzelmessungen vorgenommen werden. Der arithmetische Mittelwert ist das Ergebnis.

Comments are closed.